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Rechtlicher Hintergrund
Gendiagnostikgesetz

Das Gendiagnostikgesetz (GenDG) vom Februar 2010 regelt unter anderem die Voraussetzungen zur Durchführung eines Vaterschaftstest.

Seit Erlaß dieses Gesetzes ist es gesetzlich verboten, Vaterschaftstests heimlich durchzuführen. Vor diesem Zeitpunkt konnten z.B. Zigarettenkippen oder Schnuller zur Analyse eingesendet werden. Ein prüfbarer Nachweis darüber, dass die Testperson mit der Analye einverstanden ist, war nicht zu erbringen.

Mit dem GenDG ist das durchführende Labor nun verpflichtet, vorgeschriebene externe Prüfungen der Testabläufe im Labor zu erbringen. Außerdem muss das schriftliche Einverständnis aller Testteilnehmer vorliegen, für minderjährige Probanden das ihrer Sorgeberechtigten.

Vaterschaftstest zur Vorlage bei Gericht und Behörden

In Deutschland entscheidet alleine der Richter, ob er einen Vaterschaftstest vor Gericht als Beweismittel zulässt. Private Labore dürfen mit der Durchführung von Vaterschaftstests, die bei Gericht vorgelegt werden müssen, beauftragt werden.

Für die gerichtliche Verwertbarkeit der Vaterschaftsanalyse ist es wichtig, dass alle Testteilnehmer mit der Analyse einverstanden sind (Unterschriften auf dem Formular "Einwilligung"). Minderjährige Probanden werden durch ihre Sorgeberechtigten vertreten. Die Probenentnahme muß in Gegenwart eines unabhängigen Zeugen (Arzt, Rechtsanwalt, Jugendamt) erfolgen.

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An einem Test, der vor Gericht anerkannt werden soll, muss sich neben dem möglichen Vater und dem Kind zwingend auch die Mutter beteiligen.

 

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